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Satzung

der Unternehmergemeinschaft „Menden Plus“ Gemeinschaft des Handels, Handwerks und Gewerbe

  1.  Der Verein führt den Namen „Menden Plus“ und erhält nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Sankt Augustin Menden. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.  Zweck des Vereins ist
a)  den Einzelhandelsstandort Menden zu stärken, zur Belebung des Ortes gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen zu planen, die Gemeinschaft der Geschäftsleute zu stärken sowie die Interessen der Geschäftswelt (Mitglieder) bei Politik und Öffentlichkeit zu vertreten.
b)  die Förderung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder,
c)  die Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitglieder,
d)  die Information der Mitglieder über sie geschäftlich interessierende Fragen und
e)  die Förderung des Informationsaustauschs unter den Mitgliedern, die Standortsicherung.
 
2.  Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

 1.  Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben:
a)  selbständige Kaufleute, Gewerbetreibende, Handwerker und Fabrikanten.
b)  Handelsgesellschaften (OHG, GmbH, AG, KG, KGaA)
c)  Genossenschaften, Banken und Sparkassen etc.
d)  Angehörige der freien Berufe, sofern sie ihren Wohnsitz, ihre geschäftliche
Niederlassung, auch Zweigniederlassung, oder ihren Sitz in Sankt Augustin haben.
e)  Mitglieder gemäß § .3 Abs. 1 a) mit mehreren Firmen mit Sitz oder Niederlassung in Sankt Augustin Menden können mit jeder Firma Mitglied sein (Mehrfachmitgliedschaft).
 
2.  Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
3.  Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4.  Wer als vertretungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied einer juristischen Person diese vertritt, kann nicht gleichzeitig auch persönliches Mitglied sein.

 1.  Jedes Mitglied hat ein Recht auf Information und Betreuung durch den Verein.
 
2.  Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a)  die beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren zu zahlen, a)  Aufgabe und Aktivitäten des Vereins nach seinen Möglichkeiten personell und durch Bereitstellung von Gerät und Ausrüstung zu unterstützen,
b) die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu beachten.

1.  Die Mitgliedschaft endet:
a)  durch Tod
b)  bei juristischen Personen durch ihre Auflösung
c)  durch Austritt
d)  durch Ausschluss
e)  durch Aufgabe des Geschäftsbetriebes; hierunter fällt auch die Übergabe des Geschäftsbetriebes an einen anderen,
f)   durch Verlegung des Sitzes oder der geschäftlichen Niederlassung an einen Ort
außerhalb von Sankt Augustin Menden.
 
2.  Der Austritt ist zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres möglich und muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche des Ausscheidenden gegenüber dem Verein.
 
3.  In den Fällen zu Ziffer 1b), e) und f) endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des laufenden Geschäftsjahres bzw. im Einvernehmen mit dem Vorstand.
 
4.  Ein Mitglied kann auf Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Voraussetzung für den Ausschluss ist ein grober Verstoß des Mitgliedes gegen Vereinsinteressen. Ein grober Verstoß gegen Vereinsinteressen liegt insbesondere dann vor, wenn
a)  das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise gefährdet, schädigt oder sich sonst durch sein Verhalten einer weiteren Vereinszugehörigkeit als unwürdig erweist,
 
b)  es grob oder wiederholt gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlungverstößt,
 
c)  es mit dem Beitrag von zwei aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen gem. der Beitragsordnung in Rückstand gerät,
 
d)  über das Vermögen des Mitgliedes das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, e) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. 5. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Bekanntgabe des
Sachverhaltes Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Die schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift zu übersenden. Der Beschluss wird sofort wirksam, jedoch bleibt die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages für das laufende Jahr bestehen.
 
5.  Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das vereinsinterne Rechtsmittel zu, binnen einer Frist von 6 Wochen seit Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung einzuholen. Der Vorstand hat daraufhin eine
innerhalb von 4 Wochen seit Eingang des Antrages gelegene außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, es sei denn, dass innerhalb dieser Zeit ohnehin bereits eine Mitgliederversammlung terminiert ist. Die Einladungsfrist für diese außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit
einfacher Mehrheit, ob der Beschluss des Vorstandes zum Ausschluss des Mitgliedes bestätigt oder aufgehoben wird.

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung Vereinsämter werden, soweit nichts anderes durch die Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt ist, ehrenamtlich verwaltet. Bare Auslagen werden, soweit sie notwendig waren, erstattet. Reisekosten werden nur erstattet, wenn der Vorstand vorher der Erstattung zugestimmt hat.
  1. Der Vorstand besteht aus
    a)  dem 1. Vorsitzenden,
    b)  dem 2. Vorsitzenden,
    c)  dem Kassierer,
    d)  dem Schriftführer,
    e)  und drei Beisitzern
     
  2. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder oder vertretungsberechtigte Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder von juristischen Personen sein.
     
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
     
  4. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, der
    Kassierer und der Schriftführer.
     
  5. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
     
  6. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Findet nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl statt, so verlängert sich die Amtszeit um die Zeit bis zur Neuwahl, längstens jedoch um sechs Monate. Wiederwahl ist zulässig.
     
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, sind die übrigen Vorstandsmitglieder befugt, die Vorstandsposition mittels Zuwahl neu zu besetzen.
    Die Amtszeit des Zugewählten endet mit dem Zeitpunkt in dem die regelmäßige Amtszeit des ausgefallenen Vorstandsmitglied geendet hätte. Ist die Amtszeit des Zugewählten länger als 1 Jahr, ist die Zuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn nicht mehr als ein Vorstandsmitglied gleichzeitig oder innerhalb eines Monats vorzeitig ausscheidet. Anderenfalls ist vom verbleibenden Vorstand zwecks Neuwahl binnen eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Haushaltsführung und Erstellung des Jahresabschlusses
4. Abschluss und Kündigung von Verträgen
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail einberufen werden. Auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern muss eine Sitzung innerhalb von 2 Wochen ab Eingang des Antrages anberaumt werden.
     
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
     
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
     
  4. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide nicht anwesend, wählt der Vorstand für diese Sitzung den Leiter der Vorstandssitzung. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird zu Beginn der Sitzung vom Sitzungsleiter bestimmt. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, den Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Protokolle sind in der nächsten Sitzung des Vorstandes zu genehmigen.
     
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder durch Abstimmung per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre schriftliche Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  1. Die Mitgliederversammlungen tritt jährlich als Jahreshauptversammlung, nach Möglichkeit im ersten Quartal, zusammen.
     
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Schriftform (auch per Mail) einberufen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Einladung soll die Tagesordnung enthalten.
     
  3. Der Vorstand kann aus wichtigem Grunde eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragt.
     
  4. Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach den Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.
     
  5. Sind der 1. und der 2. Vorsitzende an der Leitung der Mitgliederversammlung verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
     
  6. Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Protokoll, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführerwird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist außer den ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben insbesondere zuständig für
1.  Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung
2.  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
3.  Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
4.  Entlastung der Kassenprüfer
5.  Entlastung des Vorstandes
6.  Neuwahl des Vorstandes
7.  Neuwahl der Kassenprüfer
8.  Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen
9.  Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Gebäuden
10.  Satzungsänderungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, ausgenommen bei Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen ist.
     
  2. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
     
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Formale Satzungsänderungen die vom Finanzamt oder dem Amtsgericht verlangt werden, können durch den Vorstand beschlossen und zur Eintragung beantragt werden.

Bei Abstimmungen und Wahlen ist die Vertretung eines nicht anwesenden oder nicht vertretenen Mitglieds durch ein anwesendes Mitglied nicht zulässig. Dies gilt für alle Vereinsorgane.

Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung Ausschüsse eingesetzt werden. Ausschüsse führen keine eigene Kasse.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und deckt seine Mittel in erster Linie aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen und Spenden. Zur Erfüllung der Vereinszwecke sind zusätzlich öffentliche Zuwendungen anzustreben.
     
  2. Über die Höhe der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Für fördernde
    Mitglieder wird der Jahresbeitrag im Einzelfall mit dem Vorstand vereinbart.
     
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäl3ig hohe Vergütung begünstigt werden.
     
  4. Alle Inhaber von Ämtern des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden aus der Kasse des Vereins ersetzt.
  1. Es ist jährlich eine Kassenprüfung durch zwei Kassenprüfer vorzunehmen.
     
  2. Die Kassenprüfer und ein Vertreter werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied des Vereins. Ein Kassenprüfer darf nicht gleichzeitig ein anderes Amt im Verein ausüben.
     
  3. Wiederwahl eines Kassenprüfers ist möglich, allerdings mit folgender Einschränkung: War ein
    Kassenprüfer innerhalb zweier aufeinanderfolgender Wahlperioden tätig, so ist er für die gesamte darauffolgende Wahlperiode ausgeschlossen.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen einem vom Bürgermeister der Stadt Sankt Augustin zu benennenden karitativen Zweck zu.